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Satzung - IDA Verbund

 

§ 1            Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1        Der Verein führt den Namen  ,,IDA Group“.

 

§ 1 Nr. 2         Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

            Der Verein wurde am 18.12.2017 errichtet.

 

§ 1 Nr. 3         Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2            Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie                 eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 2         Die Tätigkeit dient der Förderung, Wahrung, Koordinierung  und Vertretung aller Belange, die den Interessen, den Standesfragen und dem Erreichen eines  hohen Fachniveaus des Detektivberufes förderlich sind.

 

§ 2 Nr. 3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke                 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen             aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 2 Nr. 4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der                 Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3            Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 3 Nr. 1         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 21 Jahre, mit mindestens drei jähriger Berufserfahrung werden. Über den schriftlichen     Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

§ 4             Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4 Nr. 1        Die Mitgliedschaft endet

 

            a) mit dem Tod des Mitglieds,

            b) durch freiwilligen Austritt,

            c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

            d) durch Ausschluss aus dem Verein,

            e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, doch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu            rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

 

 

§ 5            Organe des Vereins

 

            a) der Vorstand

            b) die Mitgliederversammlung

            c) Schriftführer

 

 

§ 6             Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB.  Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

§ 7            Amtsdauer des Vorstands

            

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

§ 8            Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2.  Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch        einberufen werden. In jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.  Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die            Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands  sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 10            Die Mitgliederversammlung

 

            In der Mitgliederversammlung hat jedes einzelne Mitglied eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

            a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

                     Entlastung des Vorstandes.

            b)     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

            c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

            d)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des                        Vereins.

 

 

§ 11             Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen  durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der                Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.  DasEinladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,  wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich                 bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 12            Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung  der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;  Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur  Änderung der Satzung (Einschließlich des Vereinszweckes) ist                 jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

                

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,  welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein  Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und zeit der  Versammlung, die Person  des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die                 Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu   ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

§ 13            Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die  Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu  Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung        entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der  abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der                 Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14            Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich        unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand  verlangt wird.

 

§ 15             Auflösung des Vereins und Abfallberechtigung

 

§ 15 Nr. 1        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer  Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird  oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

            

 

 

 

Köln, 18.12.2017

bei Gründung: 

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